Verbändeempfehlung für ein besseres Mieterstromgesetz

Berlin

Mit dem Mieterstromgesetz der jetzigen Fassung soll kostengünstig PV-Strom an Endverbraucherhaushalte in Kundenanlagen geliefert werden. Der bürokratische Aufwand, der praktisch auf fast null abgeschmolzene Zuschlag und die Genehmigungsfristen der Bundesnetzagentur machen das Mieterstromgesetz in der Praxis jedoch unwirksam. Die Energiewende in der Wohnungswirtschaft findet nach dem Bericht der Bundesregierung vom 18.09.2019 zum Mieterstromgesetz mit gut einem Prozent der umgesetzten möglichen Projekte nicht statt.

Mit Blick auf die anstehende Novelle des Mieterstromgesetzes im Herbst 2020 haben die unterzeichnenden Verbände, unter Ihnen auch der eaD, daher Vorschläge zur Umgestaltung und Änderung des aktuellen Gesetzes entwickelt. Zur besseren Einbeziehung von Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEG), Wohnungsunternehmen, Mietern und Bewohnern von Sozialwohnungen in eine akzeptable und sozialverträgliche Energiewende schlagen die Verbände die Einführung eines neuen Gesetzes zur Objektstromversorgung vor:

  1. Finanzielle Förderung von Eigenstromverbrauch und Objektstromverbrauch ist gleichzustellen.
  2. Finanzielle Förderung muss bei Mietern und Wohnungseigentümern in Mehrfamilienhäusern ankommen.
  3. Objektstrom sollte eingeführt werden für Strom, der im und/oder auf dem Gebäude erzeugt wird.
  4. Quartiersversorgung sollte mit der Definition „räumlicher Zusammenhang“ für eine Versorgung von Mietern und Eigentümern im Quartier mit einer Kundenanlage eingeführt werden.
  5. Steuerliche Hemmnisse sollten für Vermieter abgebaut werden.
  6. Genehmigungsfreiheit für Objektstromanlagen bis 50 kWel (besser 100 kWel) bei Gesamterzeugung aus PV- und/oder KWK-Anlagen sollte gewährt werden.
  7. Betreiber als Eigenerzeuger und Contractoren in Ein- und Mehrfamilienhäusern mit Kundenanlagen sind bei der Erhebung der EEG-Umlage gleich zu behandeln.
  8. Contractingmodelle sollten mit Drittanbietern ermöglicht werden.
  9. Einführung einer Objektstromversorgung würde zum Verlust der KWKG-Förderung führen.
  10. Messkonzepte für Objektversorgung mit Überschusseinspeisung für KWK-Anlagen und/oder EE-Anlagen sind zur Vereinfachung anzuwenden.
  11. Weiterbetrieb der ausgeförderten EEG- und KWK-Anlagen.
  12. Zukünftige Flexible Erzeugung mit KWK-Anlagen zur Netzstabilisierung.

Die ausführliche Verbändeempfehlung finden Sie auf der Seite des eaD.